Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)
GfA-Dichtungen GmbH
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
- 1.1Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVL“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- 1.2Die AVL gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie für die mit unseren Kunden geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.
- 1.3Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
- 1.4Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist die schriftliche Vereinbarung bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
- 1.5Unsere jeweils aktuellen AVL sind unter https://gfa-dichtungen.shop/AVL/ abrufbar und können dort eingesehen, heruntergeladen und gespeichert werden.
2. Angebote und Vertragsschluss
- 2.1Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- 2.2Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer angemessenen Frist durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung anzunehmen.
- 2.3Maßgeblich für Art und Umfang unserer Leistung ist unsere Auftragsbestätigung. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib-, Druck- oder Rechenfehlern behalten wir uns eine Berichtigung vor.
- 2.4Angaben in Katalogen, Datenblättern, Zeichnungen, Abbildungen, Maßtabellen, Online-Shops und sonstigen Produktunterlagen dienen der Beschreibung unserer Produkte. Sie stellen keine Garantie einer bestimmten Beschaffenheit oder Haltbarkeit dar, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich von uns erklärt wurde.
- 2.5Technische Änderungen und Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, soweit dadurch die vereinbarte Verwendung des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
3. Muster, technische Angaben und Verwendungszweck
- 3.1Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte sind die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Datenblätter oder freigegebenen Muster.
- 3.2Von uns zur Verfügung gestellte Muster und Materialproben dienen grundsätzlich der Prüfung durch den Kunden. Der Kunde hat vor Serienbestellung bzw. Verwendung zu prüfen, ob das Produkt für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.
- 3.3Angaben und Empfehlungen zu Werkstoffen, Temperaturbereichen, Medienbeständigkeit, Einbausituationen oder sonstigen Einsatzbedingungen erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen.
- 3.4Die endgültige Prüfung und Beurteilung der Eignung eines Produkts für den konkreten Einsatzzweck obliegt dem Kunden, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich die Eignung für einen konkret bezeichneten Verwendungszweck als vereinbarte Beschaffenheit bestätigt haben.
- 3.5Insbesondere bei Dichtungsprofilen können die tatsächliche Eignung und Lebensdauer unter anderem von Werkstoff, Temperatur, Medium, Druck, mechanischer Belastung, Einbausituation, Gegenflächen, UV- und Witterungseinflüssen sowie weiteren Einsatzbedingungen abhängen.
- 3.6Der Kunde ist verpflichtet, uns die für eine Beratung oder Produktauswahl wesentlichen Einsatzbedingungen vollständig und zutreffend mitzuteilen.
4. Maße, Toleranzen, Farben und Materialeigenschaften
- 4.1Bei Elastomeren, thermoplastischen, silikonbasierten und vergleichbaren Werkstoffen sind technisch bedingte Abweichungen insbesondere hinsichtlich Maßen, Toleranzen, Härte, Farbe, Oberfläche und Materialeigenschaften möglich.
- 4.2Soweit keine konkreten Toleranzen ausdrücklich vereinbart wurden, gelten die für das jeweilige Produkt, Herstellungsverfahren und den verwendeten Werkstoff üblichen technischen Toleranzen sowie gegebenenfalls einschlägige technische Normen.
- 4.3Geringfügige Farb-, Oberflächen- oder Strukturabweichungen, die technisch oder materialbedingt sind und die vereinbarte Verwendung nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
- 4.4Angaben zur Shore-Härte und zu anderen Werkstoffkennwerten unterliegen den material- und prüfverfahrensbedingten Toleranzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5. Kundenspezifische Produkte, Zeichnungen und Vorgaben
- 5.1Bei Produkten, die nach Zeichnungen, Mustern, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Kunden hergestellt werden, ist der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vorgaben verantwortlich.
- 5.2Der Kunde hat von uns übermittelte Zeichnungen, Muster, Spezifikationen oder Freigabeunterlagen unverzüglich zu prüfen und freizugeben. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit der für die Herstellung maßgeblichen Vorgaben.
- 5.3Nach erfolgter Freigabe gewünschte Änderungen können zu zusätzlichen Kosten und zu einer Verlängerung vereinbarter Lieferzeiten führen.
- 5.4Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster, Marken, Daten oder sonstigen Vorgaben keine Rechte Dritter verletzen. Werden wir wegen der vertragsgemäßen Verwendung solcher Kundenvorgaben von Dritten in Anspruch genommen, stellt uns der Kunde von berechtigten Ansprüchen Dritter und den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
6. Werkzeuge und Werkzeugkosten
- 6.1Soweit für die Herstellung kundenspezifischer Produkte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen oder sonstige Fertigungsmittel erforderlich sind, werden die hierfür anfallenden Kosten gesondert vereinbart.
- 6.2Die Berechnung von Werkzeugkosten oder eines Werkzeugkostenanteils führt nicht zum Übergang des Eigentums an dem Werkzeug, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- 6.3Die von uns oder in unserem Auftrag hergestellten Werkzeuge und Fertigungsmittel verbleiben grundsätzlich in unserem Eigentum und in unserem Besitz.
- 6.4Werkzeuge werden ausschließlich im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit vorgehalten. Eine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungspflicht besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- 6.5Änderungen oder Ersatzbeschaffungen aufgrund von Verschleiß, technischen Änderungen oder geänderten Kundenvorgaben können gesondert berechnet werden, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
- 7.1Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand, Transportversicherung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- 7.2Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig.
- 7.3Auf Werkzeugkosten und sonstige ausdrücklich als nicht skontierbar bezeichnete Positionen wird kein Skonto gewährt.
- 7.4Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf unserem Konto.
- 7.5Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale und eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- 7.6Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen und durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von angemessener Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen.
- 7.7Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, diese gesondert abzurechnen.
8. Preisänderungen
- 8.1Bei vereinbarten Lieferzeiten von mehr als drei Monaten sind wir berechtigt, nach Vertragsschluss eingetretene, von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen insbesondere für Rohstoffe, Energie, Löhne, Frachten oder sonstige wesentliche Beschaffungskosten angemessen bei der Preisbildung zu berücksichtigen, soweit diese Kostensteigerungen die Herstellung oder Beschaffung der vertragsgegenständlichen Produkte unmittelbar betreffen.
- 8.2Entsprechende Kostensenkungen sind bei der Preisanpassung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen.
- 8.3Auf Verlangen werden wir dem Kunden die für die Preisanpassung maßgeblichen Faktoren nachvollziehbar darlegen.
9. Liefermengen, Mehr- und Minderlieferungen
- 9.1Bei kundenspezifisch gefertigten Produkten sowie bei Produkten, deren Fertigung technisch bedingt keine exakte Stück- oder Längenmenge ermöglicht, sind angemessene Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
- 9.2Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf die Abweichung bis zu 10 % der bestätigten Menge betragen. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
- 9.3Bei Standard- und Lagerartikeln gilt diese Regelung nur, soweit eine Mehr- oder Minderlieferung aufgrund der konkreten Verpackungs-, Produktions- oder Mengeneinheit sachlich erforderlich und für den Kunden zumutbar ist.
10. Lieferung und Gefahrübergang
- 10.1Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk bzw. Lager.
- 10.2Auf Wunsch des Kunden wird die Ware an den von ihm bestimmten Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Transportart und Transportunternehmen auszuwählen.
- 10.3Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
- 10.4Eine vereinbarte frachtfreie Lieferung verändert den gesetzlichen bzw. vereinbarten Gefahrübergang nicht.
- 10.5Mehrkosten aufgrund besonderer Versandwünsche des Kunden trägt der Kunde.
11. Lieferzeiten
- 11.1Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- 11.2Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, notwendige Unterlagen und Freigaben des Kunden eingegangen und vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet sind.
- 11.3Verzögert sich die Leistung aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, verlängern sich Lieferfristen angemessen.
- 11.4Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
12. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
- 12.1Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung vorübergehend oder dauerhaft wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen.
- 12.2Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen, Cyberangriffe auf betriebsnotwendige Systeme sowie nicht von uns zu vertretende Lieferausfälle wesentlicher Vorlieferanten gehören.
- 12.3Wir werden den Kunden über Beginn und voraussichtliche Dauer eines solchen Leistungshindernisses informieren, soweit uns dies möglich und zumutbar ist.
- 12.4Dauert das Leistungshindernis so lange an, dass einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
13. Rahmenaufträge und Abrufaufträge
- 13.1Bei Rahmen- und Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmenge innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzunehmen.
- 13.2Ist keine konkrete Abrufplanung vereinbart, sind die Abrufe so vorzunehmen, dass uns eine angemessene Produktions- und Lieferzeit verbleibt.
- 13.3Nach Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraums sind wir berechtigt, noch nicht abgerufene Mengen nach angemessener Nachfristsetzung zu liefern und abzurechnen oder die uns zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
- 13.4Für kundenspezifisch beschaffte oder produzierte Materialien und Produkte können gesonderte Abnahmevereinbarungen getroffen werden.
14. Untersuchungs- und Rügepflicht
- 14.1Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.
- 14.2Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
- 14.3Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und erkennbare Mengenabweichungen sind uns unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
- 14.4Die Mängelanzeige soll in Textform erfolgen und den beanstandeten Mangel möglichst konkret beschreiben. Soweit zur Beurteilung erforderlich, sind uns Fotos, Muster, Chargenangaben oder sonstige geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen.
- 14.5Vor einer Verarbeitung, Verbindung oder einem Einbau hat der Kunde erkennbare Mängel anzuzeigen. Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht bleiben unberührt.
15. Mängelrechte und Nacherfüllung
- 15.1Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes wirksam vereinbart ist.
- 15.2Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden hinsichtlich der Art der Nacherfüllung und unsere gesetzlichen Rechte zur Verweigerung einer unverhältnismäßigen Art der Nacherfüllung bleiben unberührt.
- 15.3Der Kunde hat uns die beanstandete Ware zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und uns eine angemessene Gelegenheit zur Untersuchung des Mangels einzuräumen.
- 15.4Soweit zur sachgerechten Prüfung erforderlich und für den Kunden zumutbar, kann die Übersendung eines Musters der beanstandeten Ware verlangt werden.
- 15.5Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Mängelrechte nach Maßgabe dieser AVL zu.
- 15.6Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Lagerung oder äußere Einwirkungen entstehen, soweit diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind.
- 15.7Hat der Kunde oder ein Dritter ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Bearbeitungen vorgenommen, bestehen Mängelansprüche nicht, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderung oder Bearbeitung für den geltend gemachten Mangel nicht ursächlich war.
- 15.8Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung bleiben unberührt, soweit deren Einschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.
16. Verjährung von Mängelansprüchen
- 16.1Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden zwölf Monate ab Ablieferung.
- 16.2Die Verkürzung nach Ziffer 16.1 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
- 16.3Gesetzlich zwingende Regelungen über Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette bleiben unberührt.
17. Lieferantenregress
- 17.1Für Rückgriffsansprüche des Kunden innerhalb einer Lieferkette gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 445a, 445b und 478 BGB, soweit diese anwendbar sind.
- 17.2Zwingende gesetzliche Rückgriffsansprüche werden durch diese AVL nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
- 17.3Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn er wegen eines behaupteten Mangels unserer Lieferung von seinem Abnehmer in Anspruch genommen wird, soweit dies für die Prüfung und Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich ist.
- 17.4Der Kunde hat uns, soweit möglich und zumutbar, Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel und die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, bevor Maßnahmen durchgeführt oder Ansprüche anerkannt werden, deren Kosten uns gegenüber geltend gemacht werden sollen.
18. Eigentumsvorbehalt
- 18.1Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum („Vorbehaltsware“).
- 18.2Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.
- 18.3Der Kunde tritt uns bereits jetzt zur Sicherung sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen. Wir nehmen die Abtretung an.
- 18.4Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- 18.5Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Kunde bereits jetzt anteilig Miteigentum an der neuen Sache, soweit ihm dieses zusteht. Wir nehmen die Übertragung an.
- 18.6Der Kunde verwahrt die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich für uns.
- 18.7Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
- 18.8Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei einer wesentlichen Gefährdung unserer Ansprüche sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die uns zustehenden Sicherungsrechte geltend zu machen.
- 18.9Der Kunde hat uns unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen zu informieren und uns die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
- 18.10Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
19. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- 19.1Der Kunde kann mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
- 19.2Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
20. Haftung
- 20.1Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- 20.2Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- 20.3Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
- 20.4Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Haftung aus sonstigen gesetzlichen Gründen zwingend vorgeschrieben ist.
- 20.5Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
21. Schutzrechte und Unterlagen
- 21.1An von uns erstellten Zeichnungen, technischen Unterlagen, Berechnungen, Mustern, Produktdarstellungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
- 21.2Solche Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht über den Vertragszweck hinaus vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder anderweitig verwendet werden.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 22.1Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist unser Geschäftssitz, soweit gesetzlich zulässig.
- 22.2Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz.
- 22.3Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
23. Anwendbares Recht
- 23.1Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- 23.2Vertragssprache ist Deutsch. Werden Übersetzungen dieser AVL zur Verfügung gestellt, dient die Übersetzung lediglich der Information. Im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.
24. Schlussbestimmungen
- 24.1Änderungen und Ergänzungen individueller vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der jeweils gesetzlich erforderlichen Form.
- 24.2Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVL ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- 24.3An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
GfA-Dichtungen GmbH
Marxen
Stand: August 2026